Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehen Auftraggeber genannt) und der Firma Andreas Emmerling, Containerdienst, Düringer Str.30
56244 Wölferlingen (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. Der Auftraggeber ist gleichzeitig auch Abfallerzeuger im Sinne der Abfallgesetze.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlagen unverzüglich bereitzustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Im Falle der Weisung des Auftraggebers muss dies Schriftlich erfolgen und von der entsprechenden Abladestelle ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten. Soll der Container weitere Qualifikationen haben, z.b. Kranbar, ist dies vom Auftraggeber gesondert anzugeben.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Breitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Breitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden (und evtl. Bergungsmaßnahmen) am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
5. Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigung zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche.
6. Der Auftraggeber hat die zum befahren von fremden Grundstücken, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausdrücklich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Über die zulässige und Verkehrssichere Beladung entscheidet der Fahrer.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Zusatzkosten, die infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Beschaffenheit der Stoffe entstehen.
Dies gilt auch für Schäden und Zusatzkosten, die durch Abweichung in der Beladung von der Deklaration entstehen. (Vermischung mit anderen Stoffen)
4. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders Überwachungsbedürftige Abfälle" in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle" aufgelisteten Gruppen.
5. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
6. Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten.
§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch, soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder so weit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
6. Für Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 80 Euro pro angefangene Stunde zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Tage. Die Mietzeit endet mit der Abholung des Containers. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von min. 2,00 Euro pro Tag zu berechnen. Der Mietpreis kann je nach Bauart und Größe höher sein (z.B. Abrollcontainer mind. 4,-€ je Tag). Bei Langzeitmieten können Sonderpreise vereinbart werden. Der Tag der Stellung und der Abholung gelten als Mietzeit. Eine vorherige Freimeldung ist nicht möglich !
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten und wird auf Rechnungen separat aufgeführt.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden 8 Prozentpunkte über Basiszins gegenüber Verbraucher, 8 Prozentpunkte über Basiszins, wenn der Vertragspartner als Unternehmer tätig ist, berechnet. Ein höherer Zinsschaden kann bei Nachweis in Rechnung gestellt werden.
4. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
5. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den geforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen Bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Stand: Januar 2025